Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:
in Bezug auf Australien:
auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:
Erwerbsunfähigkeitspensionen,
an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen und
nur in Bezug auf Abschnitt I A auf das Recht über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee), das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des zweiten Zusatzabkommens im Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, im Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und den Superannuation Guarantee (Administration) Regulations enthalten ist, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert, undnur in Bezug auf Abschnitt römisch eins A auf das Recht über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee), das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des zweiten Zusatzabkommens im Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, im Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und den Superannuation Guarantee (Administration) Regulations enthalten ist, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert, und
in Bezug auf Österreich:
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat und
nur hinsichtlich des Abschnitts I A auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.nur hinsichtlich des Abschnitts römisch eins A auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
(2)Absatz 2,Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft setzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 169/2011
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR40133077