Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25Bestimmungen für die Fälle der Paragraphen 24 und 25
§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:Paragraph 26, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:
in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, undin den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und
in den Fällen des § 25.in den Fällen des Paragraph 25,
(2)Absatz 2,Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach § 75 zu überprüfen.Werden Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins, ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach Paragraph 75, zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Werden die im § 24 Z 2 bis 5 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.Werden die im Paragraph 24, Ziffer 2 bis 5 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(4)Absatz 4,Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.Streben die im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den Paragraphen 24, oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 79, zu unterziehen.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12106609
alte Dokumentnummer
N6199225314J