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§ 26 AusG

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2601.01.201009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 2631.12.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2601.01.199330.12.2003 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 2601.09.199131.12.1992 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2601.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 153/2009

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bestimmungen für die Fälle der Paragraphen 24 und 25

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 25,
  2. Absatz 2,Werden Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins, ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach Paragraph 75, zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Werden die im Paragraph 24, Ziffer 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Streben die im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den Paragraphen 24, oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 79, zu unterziehen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40048705