Rechtstracker.at

§ 26 AusG

Fassungen
ab 10.10.2024 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2601.01.201009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 2631.12.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2601.01.199330.12.2003 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 2601.09.199131.12.1992 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2601.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

10.10.2024BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bestimmungen für die Fälle der Paragraphen 24 und 25

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 25, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Werden Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den Paragraphen 74 und 75 zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Werden die im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Streben die im Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 79, zu unterziehen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P26/NOR40265317