Rechtstracker.at

§ 37 B-GlBG

Fassungen
13.02.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.03.2011 § → § BGBl. I Nr. 6/2011
§ 3701.01.201028.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 3701.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 3701.07.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 3701.07.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 65/2004
§ 3701.01.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 3701.01.199531.12.1999 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 3713.02.199331.12.1994 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

13.02.1993BGBl. Nr. 100/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 522/1995

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

7. Abschnitt
Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen

Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  5. Absatz 5,Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen nach Paragraph 106 a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph 14 b, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und Paragraph 25 a, des Akademie-Organisationsgesetzes sind die Absatz 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Absatz 2 und 5 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106965

alte Dokumentnummer

N6199326141J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P37/NOR12106965