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§ 37 B-GlBG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 132/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.03.2011 § → § BGBl. I Nr. 6/2011
§ 3701.01.201028.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 3701.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 3701.07.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 3701.07.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 65/2004
§ 3701.01.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 3701.01.199531.12.1999 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 3713.02.199331.12.1994 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 132/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 65/2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

7. Abschnitt
Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen

Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
  5. Absatz 5,Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      Gleichbehandlung und Frauenförderung,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
    3. Ziffer 3
      Organisationsrecht und
    4. Ziffer 4
      Reden und Verhandeln.
  6. Absatz 6,Auf die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6, sind die Absatz 3 und 5 anzuwenden. Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht in ihrem beruflichen Fortkommen, insbesondere bei der Weiterbeschäftigung in einem befristeten Rechtsverhältnis oder bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis, benachteiligt werden.
  7. Absatz 7,Die Absicht des zuständigen Universitätsorgans, ein in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder befristeten Dienstverhältnis zum Bund stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr weiterbeschäftigen zu wollen, ist dem zuständigen Arbeitskreis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der derzeitigen Beschäftigung schriftlich mitzuteilen. Die Absicht ist zu begründen, wenn die Weiterbeschäftigung gesetzlich zulässig wäre, Bedarf dafür besteht, die budgetäre Bedeckbarkeit gegeben ist und, wenn dafür eine Planstelle erforderlich ist, diese zur Verfügung steht.
  8. Absatz 8,Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis zur oder zum Vorsitzenden eines Arbeitskreises nach Paragraph 20, Ziffer 6, gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender des Arbeitskreises, höchstens aber bis zu dem im Paragraph 175, Absatz 2 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder im Paragraph 189, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
  9. Absatz 9,Absatz 8, gilt für Vertragsassistentinnen und -assistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im Paragraph 52, Absatz 4 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf und Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12116414

Alte Dokumentnummer

N6199914279O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P37/NOR12116414