Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15cParagraph 15 c
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Meldung des Einkommens
§ 15c. (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten.Paragraph 15 c, (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 15 b, erhöhten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten.
(2)Absatz 2,Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugteiles ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 15 a, Absatz 3, überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugteiles ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3)Absatz 3,Dieser Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.Dieser Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
Anmerkung
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Dokumentnummer
NOR12107203
Alte Dokumentnummer
N6199328115J