Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.Zuwendungen aus dem Nationalfonds (Paragraph 22, Absatz eins,) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.
(2)Absatz 2,Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:
Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;
Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;
Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.
(3)Absatz 3,Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.
(5)Absatz 5,Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.Sofern sich aus der Anwendung des Absatz 2, besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (Paragraph 31,) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
NOR12108182
alte Dokumentnummer
N6199433133J