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§ 36 BBG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 136/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.200531.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 136/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3601.01.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 3601.07.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 60/2001
§ 3601.09.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 177/1999
§ 3601.07.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 3601.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 26/1994
§ 3631.12.199131.12.1993 § → § BGBl. Nr. 695/1991
§ 3601.07.199030.12.1991 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 136/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Abschnitt römisch fünf

Abgeltung der Normverbrauchsabgabe

Voraussetzungen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:
    1. Ziffer eins
      Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
    2. Ziffer 2
      eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch
      • Strichaufzählung
        einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
      • Strichaufzählung
        die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40 f, f,;
    4. Ziffer 4
      Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.
  2. Absatz 2,Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird.
  3. Absatz 3,Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.
  5. Absatz 5,Sofern sich aus der Anwendung des Absatz eins, besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40059705