Rechtstracker.at

§ 36 BBG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 314/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.200531.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 136/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3601.01.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 3601.07.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 60/2001
§ 3601.09.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 177/1999
§ 3601.07.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 3601.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 26/1994
§ 3631.12.199131.12.1993 § → § BGBl. Nr. 695/1991
§ 3601.07.199030.12.1991 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 314/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 177/1999

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Zuwendungen aus dem Nationalfonds (Paragraph 22, Absatz eins,) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.
  2. Absatz 2,Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
    2. Ziffer 2
      eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;
    4. Ziffer 4
      Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.
  3. Absatz 3,Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.
  5. Absatz 5,Sofern sich aus der Anwendung des Absatz 2, besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (Paragraph 31,) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12109832

alte Dokumentnummer

N6199444043J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P36/NOR12109832