Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 13. (1) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die durch die Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994, verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.Paragraph 13, (1) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die durch die Elektrotechnikverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994,, verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.
(2)Absatz 2,Es dürfen nur solche elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die den auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
(3)Absatz 3,Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 4) und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 4,) und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen.
(4)Absatz 4,Über Prüfungen nach Abs. 3 sind Vormerke zu führen.Über Prüfungen nach Absatz 3, sind Vormerke zu führen.
(5)Absatz 5,Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12108443
Alte Dokumentnummer
N6199436411J