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§ 13 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 25.10.1995 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1310.08.200229.02.2012 § → § BGBl. II Nr. 313/2002 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012
§ 1326.10.199509.08.2002 § → § BGBl. Nr. 706/1995
§ 1301.01.199525.10.1995 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

25.10.1995danach: BGBl. Nr. 706/1995

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Paragraph 13, (1) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die durch die Elektrotechnikverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994,, verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.

  1. Absatz 2,Es dürfen nur solche elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die den auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
  2. Absatz 3,Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 4,) und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen.
  3. Absatz 4,Über Prüfungen nach Absatz 3, sind Vormerke zu führen.
  4. Absatz 5,Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108443

Alte Dokumentnummer

N6199436411J