Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 706/1995Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 13. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)Paragraph 13, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1995,)
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1995,) (3)Absatz 3,Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 4) und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 4,) und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1995,) (5)Absatz 5,Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12110847
Alte Dokumentnummer
N6199551307J