Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1995,) (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1995,) (3)Absatz 3,Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1995,) (5)Absatz 5,Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR40034934