Rechtstracker.at

§ 78 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78 heute12.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
§ 7801.01.200211.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 7801.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 7801.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 12/1999

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von, Kleinbetrieben

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber können selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      regelmäßig weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
    2. Ziffer 2
      ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen und
    3. Ziffer 3
      eine externe Sicherheitsfachkraft oder ein sicherheitstechnisches Zentrum im Ausmaß von mindestens der halben Mindesteinsatzzeit nach Paragraph 77, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber können selbst zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie regelmäßig weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
    2. Ziffer 2
      sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen, und
    3. Ziffer 3
      dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.
  3. Absatz 3,Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig sechs bis zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so muß nachweislich mindestens zweimal im Kalenderjahr eine gemeinsame Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner erfolgen. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei dieser Begehung alle Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
  4. Absatz 4,Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, haben externe Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eine gemeinsame Begehung zur Ermittlung und Beurteilung im Sinne des Paragraph 4, vorzunehmen und dann unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren festzulegen, in welchen Zeitabständen künftig gemeinsame Begehungen erforderlich sind. Diese Zeitabstände sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente aufzunehmen. Sobald sich die der Ermittlung und Beurteilung zugrundeliegenden Gegebenheiten ändern, hat aber jedenfalls eine neuerliche gemeinsame Begehung zu erfolgen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108975

alte Dokumentnummer

N6199438178J