Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 73,durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß Paragraph 73,,
durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, oderdurch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß Paragraph 78 a,, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, oder
durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des § 78b (Unternehmermodell).durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des Paragraph 78 b, (Unternehmermodell).
(2)Absatz 2,Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 79 oderdurch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 79, oder
durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß Paragraph 78 a,, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 78a Abs. 2 letzter Satz ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß § 130 Abs. 1 lit. 27b bestraft wurde.Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, letzter Satz ablehnt. Absatz eins, Ziffer 3, gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß Paragraph 130, Absatz eins, lit. 27b bestraft wurde.
(4)Absatz 4,Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12116696
alte Dokumentnummer
N6199956535L