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§ 78 ASchG

Fassungen
ab 12.08.2006 — BGBl. I Nr. 147/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78 heute12.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
§ 7801.01.200211.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 7801.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 7801.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

12.08.2006BGBl. I Nr. 147/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß Paragraph 73,,
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß Paragraph 78 a,, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt, oder
    3. Ziffer 3
      durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des Paragraph 78 b, (Unternehmermodell).
  2. Absatz 2,Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 79, oder
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß Paragraph 78 a,, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, letzter Satz ablehnt. Absatz eins, Ziffer 3, gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 27 b, bestraft wurde.
  4. Absatz 4,Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40079668