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§ 106 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute01.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 60/2015
§ 10601.01.201331.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 10629.12.200131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 10601.01.199728.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 10601.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 9/1997

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 21, Absatz 5, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.
  3. Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      Für Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen gilt Paragraph 3,, für die lichte Höhe der Arbeitsräume Paragraph 4,, für Fußböden in Betriebsräumen Paragraph 6,, für Wände und Decken in Betriebsräumen Paragraph 7,, für die Beleuchtung der Arbeitsräume Paragraph 9,, für das Klima in Arbeitsräumen Paragraph 12,, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz, für die Kühlung von Arbeitsräumen Paragraph 15 und für die lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung von sonstigen Betriebsräumen Paragraph 19, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes sowie Paragraph 19, Absatz 2, AAV.
    2. Ziffer 2
      Für die Belichtung der Arbeitsräume gilt Paragraph 8, AAV mit der Maßgabe, daß die Genehmigung von Ausnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat.
    3. Ziffer 3
      Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten Paragraph 22, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraphen 23 bis 26, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 28, AAV. Paragraph 21, AAV gilt mit der Maßgabe, daß in Absatz 2, die Worte im Sinne des Paragraph 10, des Arbeitnehmerschutzgesetzes“ entfallen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 10, AAV gilt für Arbeitsstätten in Gebäuden und für Arbeitsstätten im Freien mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt und daß die Worte „im Sinne des Paragraph 10, des Arbeitnehmerschutzgesetzes“ entfallen.
    5. Ziffer 5
      Für die Warnbeleuchtung in Betriebsräumen gilt Paragraph 11, AAV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für eine Warnbeleuchtung im Sinne des Paragraph 11, AAV zu sorgen.
    6. Ziffer 6
      Für die Lüftung von Arbeitsräumen gilt Paragraph 13, AAV. In anderen Räumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 13, AAV gesorgt ist.
    7. Ziffer 7
      Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt Paragraph 18, AAV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 18, AAV zu sorgen.
    8. Ziffer 8
      Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die Paragraphen 63 und 64 AAV.
  4. Absatz 4,Wurde eine Arbeitsstätte in Gebäuden auf Grund einer bundesgesetzlichen Bewilligung bereits vor dem 1. Jänner 1984 genutzt, so gilt im Rahmen dieser Bewilligung abweichend von Absatz 3 :
    1. Ziffer eins
      Anstelle des Paragraph 3, Absatz eins und 2 AAV gilt für den Luftraum in Arbeitsräumen Paragraph 2, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1965,, und anstelle des Paragraph 13, AAV für die Lüftung Paragraph 15, ADSV.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz eins, AAV betreffend die Sichtverbindung, Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit, Paragraph 23, Absatz 2, AAV erster Satz betreffend die Bemessung der Notausgänge, Paragraph 26, Absatz 6, AAV betreffend die brandhemmende Ausführung zusätzlicher Stiegen und Paragraph 28, Absatz eins und 5 AAV betreffend die Notstiegen sind nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt auch für Arbeitsstätten in Gebäuden, die zumindest seit 31. Dezember 1983 ohne wesentliche Änderung oder Erweiterung genutzt werden, und für die vor dem 1. Jänner 1984 keine bundesgesetzliche Bewilligung erforderlich war.
  6. Absatz 6,Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend von Absatz 3, anstelle des Paragraph 21, Absatz eins, 2 und 4 AAV (Ausgänge) Paragraph 20, Absatz eins, ADSV anzuwenden, anstelle des Paragraph 26, Absatz eins bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) Paragraph 23, ADSV.
  7. Absatz 7,Für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, gilt abweichend von Absatz 3, anstelle des Paragraph 4, AAV für die Raumhöhe Paragraph 3, ADSV.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12109003

Alte Dokumentnummer

N6199438206J