Für Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen gilt § 3, für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4 Abs. 1 und 2, für Fußböden in Betriebsräumen § 6, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7, für die Beleuchtung der Arbeitsräume § 9, für das Klima in Arbeitsräumen § 12, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz, für die Kühlung von Arbeitsräumen § 15 und für die lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung von sonstigen Betriebsräumen § 19 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes sowie § 19 Abs. 2 AAV.Für Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen gilt Paragraph 3,, für die lichte Höhe der Arbeitsräume Paragraph 4, Absatz eins und 2, für Fußböden in Betriebsräumen Paragraph 6,, für Wände und Decken in Betriebsräumen Paragraph 7,, für die Beleuchtung der Arbeitsräume Paragraph 9,, für das Klima in Arbeitsräumen Paragraph 12,, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz, für die Kühlung von Arbeitsräumen Paragraph 15 und für die lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung von sonstigen Betriebsräumen Paragraph 19, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes sowie Paragraph 19, Absatz 2, AAV.