Rechtstracker.at

§ 106 ASchG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.05.2015 — BGBl. I Nr. 118/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute01.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 60/2015
§ 10601.01.201331.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 10629.12.200131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 10601.01.199728.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 10601.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 118/2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015danach: BGBl. I Nr. 60/2015

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 21, Absatz 5, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.
  3. Absatz 3,Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      Für Fußböden in Betriebsräumen gilt Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen Paragraph 14, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.
    2. Ziffer 2
      Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten Paragraph 22, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“ entfällt, und Paragraph 26, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass im ersten Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“ entfällt.
    3. Ziffer 3
      Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz.
    4. Ziffer 4
      Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt Paragraph 64, Absatz eins, dritter Satz, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 6, sowie Absatz 8, zweiter und dritter Satz.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144449