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§ 5a AMPFG

Fassungen
01.04.1996 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 153/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a01.08.200431.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2009
§ 5a18.04.200131.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 5a01.10.200017.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 5a01.07.199630.09.2000 § → § BGBl. Nr. 411/1996
§ 5a01.04.199630.06.1996 BGBl. Nr. 153/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. Nr. 153/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 411/1996

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer

Paragraph 5 a, (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Erreichen des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.

  1. Absatz 2,Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Auflösungszeitpunkt des vorangegangenen Dienstverhältnisses liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück. Weiters tritt der Entfall nicht ein, wenn innerhalb eines Konzernes (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) ein Dienstnehmer von einem rechtlich selbständigen Unternehmen zu einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen wechselt.

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR12111386

alte Dokumentnummer

N6199654265J