Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).Paragraph 5 a, (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, Absatz eins bis 3).
(2)Absatz 2,Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wennEin Entfall gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn
die eingestellte Person bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oderdie eingestellte Person bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 11, ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oderdie eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird.
Dokumentnummer
NOR40011365