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§ 5a AMPFG

Fassungen
01.07.1996 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 411/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a01.08.200431.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2009
§ 5a18.04.200131.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 5a01.10.200017.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 5a01.07.199630.09.2000 § → § BGBl. Nr. 411/1996
§ 5a01.04.199630.06.1996 BGBl. Nr. 153/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 411/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 101/2000

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer

Paragraph 5 a, (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben, einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Vollendung des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.

  1. Absatz 2,Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 11, ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
    2. Ziffer 2
      ein Dienstnehmer innerhalb eines Konzernes (Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder der Dienstnehmer nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR12112108

alte Dokumentnummer

N6199656976J