Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Pensionsbemessung in Sonderfällen
§ 21a. (1) Auf Ballett- und Chormitglieder, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Kollektivvertrages der Österreichischen Bundestheater, aber vor dem 1. Jänner 1993 mit Anspruch auf eine Pension nach diesem Bundesgesetz für sich oder für einen Hinterbliebenen aus dem Dienststand ausscheiden, ist bis zum 31. Jänner 1993 § 11 in der bis zum 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 21 a, (1) Auf Ballett- und Chormitglieder, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Kollektivvertrages der Österreichischen Bundestheater, aber vor dem 1. Jänner 1993 mit Anspruch auf eine Pension nach diesem Bundesgesetz für sich oder für einen Hinterbliebenen aus dem Dienststand ausscheiden, ist bis zum 31. Jänner 1993 Paragraph 11, in der bis zum 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 ist § 11 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wobei dann von jener Ermittlungsgrundlage auszugehen ist, die sich auf Grund des Abs. 1 am 1. Jänner 1993 ergeben hat.Für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 ist Paragraph 11, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wobei dann von jener Ermittlungsgrundlage auszugehen ist, die sich auf Grund des Absatz eins, am 1. Jänner 1993 ergeben hat.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Hinterbliebenen nach den in Abs. 1 angeführten Ballett- und Chormitgliedern anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Hinterbliebenen nach den in Absatz eins, angeführten Ballett- und Chormitgliedern anzuwenden.
Schlagworte
Ballettmitglied
Dokumentnummer
NOR12112853
alte Dokumentnummer
N6199713016I