Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Kontomitteilung
§ 21a. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Bundestheaterbediensteten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.Paragraph 21 a, (1) Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Bundestheaterbediensteten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
Dokumentnummer
NOR40058671