Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Kontomitteilung
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2008 den Bundestheaterbediensteten auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
NOR40085965