Rechtstracker.at

§ 43 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 138/1997, BGBl. I Nr. 123/1998
§ 4301.09.199631.08.1998 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 4301.02.199131.08.1996 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 4301.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998ersetzt durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrverpflichtung

Allgemeines

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Paragraph 31,) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (Paragraphen 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

  1. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1......... 1,105

  2. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2......... 1,05

  3. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 3......... 0,955

  4. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 4......... 0,913

  5. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 5......... 0,875

  6. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6......... 0,825.

  1. Absatz 2,Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
  3. Absatz 4,Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten verhalten werden.
  4. Absatz 5,Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Leitung betraute Lehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

Schlagworte

Supplierung, Überstunde, Lehrbefähigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12112897

Alte Dokumentnummer

N6199713063I