Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion
in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 69. (1) Einem Vertragsbediensteten, derParagraph 69, (1) Einem Vertragsbediensteten, der
nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird undnach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
außerdem die Erfordernisse des § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt,außerdem die Erfordernisse des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt,
gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
(2)Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen:Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen:
Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
(3)Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
im Krankenpflegefachdienst,
als Sanitäts-, Stations- oder Prosekturgehilfe.
(4)Absatz 4,Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
(5)Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Monatsentgelt des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,beim jeweiligen Monatsentgelt des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6)Absatz 6,Dem im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach § 63.Dem im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 63,
(7)Absatz 7,Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
Schlagworte
Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Sanitätsgehilfe,
Stationsgehilfe