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§ 69 VBG

Fassungen
12.08.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 6908.01.201822.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 6901.01.200807.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 6912.08.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 6901.01.199911.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 10/1999
§ 6901.09.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 6915.02.199731.08.1997 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 6901.01.199114.02.1997 BGBl. Nr. 277/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

12.08.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 96/2007

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

Paragraph 69, (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten in einem von Paragraph 68, oder von Absatz 9, nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung

  1. Ziffer eins
    nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet,
ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5,
  1. Absatz 2,Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.
  2. Absatz 3,Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt, bedarf eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.
  3. Absatz 4,Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Absatz 2, oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
  4. Absatz 5,In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Absatz 3, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Eine Einstufungsänderung nach den Absatz eins bis 5 oder 9 oder nach Paragraph 68, bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
  6. Absatz 7,Ein Vertragsbediensteter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird, der nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut ist.
    Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem der Vertragsbedienstete betraut worden ist, einer niedrigeren Bewertungsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Vertragsbedienstete während der Zeit einer Betrauung nach Ziffer eins, mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall einer Betrauung nach Ziffer eins, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  7. Absatz 8,Eine Betrauung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Vertragsbedienstete nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut ist.
  8. Absatz 9,Der Vertragsbedienstete kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 7, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Wird ein von Absatz 7, Ziffer eins und 2 erfasster Vertragsbediensteter von einem solchen Arbeitsplatz abberufen, bevor er damit im Sinne des Absatz 8, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 73, angeführten Bewertungsgruppe, der der Vertragsbedienstete zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 7, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Vertragsbediensteten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 73, vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 7, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40010592