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§ 69 VBG

Fassungen
01.01.1999 bis 11.08.2000 — BGBl. I Nr. 10/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 6908.01.201822.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 6901.01.200807.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 6912.08.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 6901.01.199911.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 10/1999
§ 6901.09.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 6915.02.199731.08.1997 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 6901.01.199114.02.1997 BGBl. Nr. 277/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 10/1999

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

Paragraph 69, (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten und ist die neue Verwendung

  1. Ziffer eins
    nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet,
ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7,
  1. Absatz 2,Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.
  2. Absatz 3,Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt, bedarf eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.
  3. Absatz 4,Ist ein im Absatz 2, angeführter Vertragsbediensteter von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 68, vorzeitig abberufen worden, gilt für ihn Paragraph 68, Absatz 2,
  4. Absatz 5,Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Absatz 2, oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
  5. Absatz 6,Ein Vertragsbediensteter in einer zeitlich begrenzten Verwendung nach Paragraph 4 a, Absatz eins, kann von dieser jederzeit vorzeitig abberufen werden. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Absatz 4, ist anzuwenden.
  6. Absatz 7,In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Absatz 3, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  7. Absatz 8,Eine Einstufungsänderung nach den Absatz eins bis 7 oder nach Paragraph 68, bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung der Absatz eins bis 7 ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116834

alte Dokumentnummer

N6199956689L