Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89aParagraph 89 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand
§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist - soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen - vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.Paragraph 89 a, (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist - soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen - vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
Dokumentnummer
NOR12114741
alte Dokumentnummer
N6199812008O