Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89aParagraph 89 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
§ 89a.Paragraph 89 a,
(1)Absatz eins,Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40078349