Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89aParagraph 89 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
§ 89a.Paragraph 89 a,
(1)Absatz eins,Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220737