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Art. 2 § 13b BEinstG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 17/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 13b01.01.201131.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013
Art. 2 § 13b01.01.200331.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 2 § 13b01.01.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 17/1999
Art. 2 § 13b01.07.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 2 § 13b01.07.199230.06.1994 BGBl. Nr. 313/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 17/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Besetzung

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes sein. Zwei Beisitzer werden von der Wirtschaftskammer Österreich, ein Beisitzer wird von der Bundesarbeitskammer und ein Beisitzer von der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, genannten Vereinigung entsendet. Hinsichtlich der Aufteilung des Entsendtungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes, anzuwenden. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter auf die gleiche Weise wie jene zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Berufungskommission und ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Die neuerliche Berufung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Der Berufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Mitglieder der Behindertenausschüsse sind von der Funktion in der Berufungskommission ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116784

Alte Dokumentnummer

N6199956638L