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Art. 2 § 13b BEinstG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 13b01.01.201131.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013
Art. 2 § 13b01.01.200331.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 2 § 13b01.01.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 17/1999
Art. 2 § 13b01.07.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 2 § 13b01.07.199230.06.1994 BGBl. Nr. 313/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Besetzung

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes sein. Zwei Beisitzer werden von der Wirtschaftskammer Österreich, ein Beisitzer wird von der Bundesarbeitskammer und ein Beisitzer von der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, genannten Vereinigung entsendet. Hinsichtlich der Aufteilung des Entsendtungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes, anzuwenden. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die gleiche Weise zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Berufungskommission und ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Die neuerliche Berufung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Der Berufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Mitglieder der Behindertenausschüsse sind von der Funktion in der Berufungskommission ausgeschlossen.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40124739