Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf Paragraph 41, Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf
innerhalb des Schichtturnusses oder
bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 37a innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß Paragraph 37 a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 37 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.im Durchschnitt die nach Paragraph 37, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12117603
alte Dokumentnummer
N6199960786L