Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 41.Paragraph 41,
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
innerhalb des Schichtturnusses oder
bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 37a innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 37 a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 37 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.im Durchschnitt die nach Paragraph 37, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40093843