Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 221/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 316/1996BGBl.Nr. 221 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 316/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 1996, alljährlich folgende Leistungen:
einen Betrag von 570 072 S,
den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV,den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier,
Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2)Absatz 2,Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden.
(3)Absatz 3,Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.Der Gesamtbetrag nach Absatz eins, wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12118287
Alte Dokumentnummer
N7196010985O