Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2020Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:
einen Betrag von 61 200 Euro (Anm. 1),einen Betrag von 61 200 Euro Anmerkung eins, ),
den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2)Absatz 2,Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden.
(3)Absatz 3,Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.Der Gesamtbetrag nach Absatz eins, wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.
(4)Absatz 4,Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2020,, zu leisten. (5)Absatz 5,Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der altkatholischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.Der Betrag gemäß Absatz eins, Litera a, ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der altkatholischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 327/2023 ab 1.10.2022: 73 440 Euro)Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2023, ab 1.10.2022: 73 440 Euro)
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
NOR40229429