Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2009Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen:
einen Betrag von 51 000 Euro,
den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2)Absatz 2,Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden.
(3)Absatz 3,Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.Der Gesamtbetrag nach Absatz eins, wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.
(4)Absatz 4,Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40110103