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§ 8d SchOG

Fassungen
01.09.1994 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 512/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8d heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 8d01.09.201115.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 8d30.07.201131.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 8d01.09.200629.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 8d25.07.200631.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 8d11.08.200524.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 8d13.07.200110.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 77/2001
§ 8d31.12.199612.07.2001 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 8d01.09.199430.12.1996 § → § BGBl. Nr. 512/1993
§ 8d31.07.199331.08.1994 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 d

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 512/1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 766/1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz eins und 2 : Gestaffeltes Inkrafttreten (Paragraph 131, Absatz 7, Ziffer 2,)

Absatz 3 :, Diese Grundsatzbestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (Paragraph 131, Absatz 7, Ziffer 7,)

Text

Führung ganztägiger Schulformen

Paragraph 8 d,

  1. Absatz eins,Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Die Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen erfolgt unter Bedachtnahme auf den Bedarf durch die Schulbehörde erster Instanz (durch das Kollegium des Landesschulrates, bei Zentrallehranstalten und Übungsschulen an Pädagogischen Akademien durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst), wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor dieser Festlegung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß der betreffenden Schule, an Pädagogischen Akademien das Kuratorium zu hören.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Absatz eins, als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118416

alte Dokumentnummer

N7196212049Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8d/NOR12118416