Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8dParagraph 8 d
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 1 und 2: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)Absatz eins und 2 : Gestaffeltes Inkrafttreten (Paragraph 131, Absatz 7, Ziffer 2,)
Abs. 3: Diese Grundsatzbestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 7 Z 7)Absatz 3 :, Diese Grundsatzbestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (Paragraph 131, Absatz 7, Ziffer 7,)
Text
Führung ganztägiger Schulformen
§ 8d.Paragraph 8 d,
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.9.1994 gestaffelt in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.9.1994 gestaffelt in Kraft)
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Abs. 1 als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.(Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Absatz eins, als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255535