Rechtstracker.at

§ 8d SchOG

Fassungen
13.07.2001 bis 10.08.2005 — BGBl. I Nr. 77/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8d heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 8d01.09.201115.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 8d30.07.201131.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 8d01.09.200629.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 8d25.07.200631.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 8d11.08.200524.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 8d13.07.200110.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 77/2001
§ 8d31.12.199612.07.2001 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 8d01.09.199430.12.1996 § → § BGBl. Nr. 512/1993
§ 8d31.07.199331.08.1994 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 d

Inkrafttretensdatum

13.07.2001BGBl. I Nr. 77/2001

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005danach: BGBl. I Nr. 91/2005

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 3 :, Grundsatzbestimmung

Text

Führung ganztägiger Schulformen

Paragraph 8 d, (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

  1. Absatz 2,Die Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen erfolgt unter Bedachtnahme auf den Bedarf durch die Schulbehörde erster Instanz (durch das Kollegium des Landesschulrates, bei Zentrallehranstalten und Übungsschulen an Pädagogischen Akademien durch den zuständigen Bundesminister), wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor dieser Festlegung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß der betreffenden Schule, an Pädagogischen Akademien das Kuratorium zu hören.
  2. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Absatz eins, als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40019371