Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.
Aufbau der Hauptschule
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2)Absatz 2,Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 21 Abs. 2) zusammenzufassen.Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (Paragraph 21, Absatz 2,) zusammenzufassen.
(4)Absatz 4,Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118426
alte Dokumentnummer
N7196212059Y