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§ 18 SchOG

Fassungen
16.09.2017 bis 31.08.2019 — BGBl. I Nr. 138/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1816.09.201731.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1831.12.199615.09.2017 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 1831.07.199330.12.1996 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufbau der Hauptschule

Paragraph 18,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

  1. Absatz 2,Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.
  3. Absatz 3 a,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  4. Absatz 4,Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197621