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§ 18 SchOG

Fassungen
31.12.1996 bis 15.09.2017 — BGBl. Nr. 766/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1816.09.201731.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1831.12.199615.09.2017 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 1831.07.199330.12.1996 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 766/1996

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.

Aufbau der Hauptschule

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
  2. Absatz 2,Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.
  4. Absatz 3 a,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  5. Absatz 4,Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126491

alte Dokumentnummer

N7199660337J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P18/NOR12126491