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§ 103 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 512/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10301.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10301.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 10301.09.199831.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 10301.09.199331.08.1998 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 512/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. I Nr. 20/1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 103, (1) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

  1. Absatz 2,Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
  2. Absatz 3,An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern, zu Facherziehern oder zu Heimleitern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
  3. Absatz 4,Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im Paragraph 102, angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Fortbildung von Erziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik'' zu bezeichnen.
  4. Absatz 5,Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118514

alte Dokumentnummer

N7196212147Y