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§ 103 SchOG

Fassungen
01.09.2010 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 44/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10301.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10301.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 10301.09.199831.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 10301.09.199331.08.1998 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 44/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 9/2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 3 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 131, Absatz 23,

Text

Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
  3. Absatz 3,An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
  4. Absatz 4,Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im Paragraph 102, angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119308