Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998BGBl.Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2)Absatz 2,Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3)Absatz 3,An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
(4)Absatz 4,Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im Paragraph 102, angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(5)Absatz 5,Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010
Dokumentnummer
NOR12127776
alte Dokumentnummer
N7199850878L