Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Reife- und Befähigungsprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab.Paragraph 106, (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab.
(2)Absatz 2,Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.Die Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(3)Absatz 3,Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.Die Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4)Absatz 4,Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Dokumentnummer
NOR12118517
alte Dokumentnummer
N7196212150Y