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§ 106 SchOG

Fassungen
01.04.1997 bis 09.01.1998 — BGBl. Nr. 766/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10613.07.200131.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 77/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10601.09.199812.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 10610.01.199831.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 10601.04.199709.01.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 10631.12.199631.03.1997 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 10601.09.199330.12.1996 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. Nr. 766/1996

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998danach: BGBl. I Nr. 20/1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Reife- und Diplomprüfung

Paragraph 106, (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

  1. Absatz 2,Die Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
  2. Absatz 3,Die Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
  3. Absatz 4,Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
  4. Absatz 5,Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung'' oder die „Befähigungsprüfung'' abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung'' bzw. die „Diplomprüfung'' gemäß Absatz eins bis 3 gleichgestellt.

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126543

alte Dokumentnummer

N7199660389J